Gemäß §53 Energiesteuergesetz (EnStG) ist es wieder möglich, die Energiesteuer, die beim Erwerb von BHKW-Brennstoff gezahlt wurde, zurückzuerhalten.
Bis 2012 war diese Vorgehensweise der Energiesteuerentlastung für Blockheizkraftwerk-Betreiber üblich. Seit April 2012 bestand eine rechtliche Unsicherheit und die Steuerentlastung war nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings auf Nachfrage bestätigt, dass die ursprüngliche Regelung wieder in Kraft tritt. Diese Regelung ist ein weiterer Baustein für die Rentabilität von KWK-Anlagen.
Der entsprechende Antrag muss beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.
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BHKW-Betreiber können die auf den eingesetzten Brennstoff gezahlte Energiesteuer vom Hauptzollamt zurückerstattet bekommen. Für Erdgas beträgt die Entlastung 0,55 ct/kWh, für Heizöl 6,14 ct/Liter. Voraussetzung ist ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 70 % und der Nachweis der KWK-Stromerzeugung.
Der Antrag wird jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt gestellt. Benötigt werden: Formular 1135 (Erdgas) bzw. 1101 (Heizöl), Nachweis der erzeugten Strom- und Wärmemengen, Zählerablesungen und ein Nachweis des Wirkungsgrades. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2-4 Monate.
Bei einem Mikro-BHKW mit 30.000 kWh Gasverbrauch pro Jahr beträgt die Rückerstattung ca. 165 Euro (0,55 ct/kWh x 30.000 kWh). Bei größeren Anlagen mit 100.000 kWh Verbrauch sind es ca. 550 Euro. Für Heizöl-BHKWs kann die Rückerstattung höher ausfallen. Die Entlastung wird zusätzlich zum KWK-Zuschlag gewährt.